Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Arbeit, Weiterbildung und Leistungen neu geregelt
Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende hat sich seit dem 1. Juli 2026 einiges verändert. Aus dem bisherigen Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld – verbunden mit neuen Regeln bei Vermittlung, Mitwirkung, Vermögen und Wohnkosten.
Für Leistungsberechtigte stellen sich damit viele praktische Fragen: Bleibt die Höhe der Leistungen gleich? Was bedeutet der stärkere Vermittlungsvorrang? Welche Pflichten gelten beim Jobcenter? Und welche Möglichkeiten gibt es weiterhin für Weiterbildung und Umschulung?
In diesem Artikel erfahren Sie, was sich mit der neuen Grundsicherung geändert hat, was gleich geblieben ist und worauf Sie jetzt besonders achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt nun Grundsicherungsgeld.
- Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert.
- Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung hat wieder einen stärkeren Vorrang.
- Weiterbildung und Umschulung bleiben möglich, wenn sie für eine nachhaltige berufliche Eingliederung erfolgversprechender sind als eine direkte Vermittlung.
- Bei Pflichtverletzungen und wiederholten Meldeversäumnissen gelten strengere Leistungsminderungen.
- Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen; stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge.
- Auch während der Karenzzeit für die Unterkunft werden besonders hohe Wohnkosten nicht mehr unbegrenzt berücksichtigt.
- Dür Eltern kleiner Kinder gelten strengere Zumutbarkeitsregeln: Ist die Betreuung gesichert, kann eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme grundsätzlich bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes verlangt werden.
Was hat sich mit der neuen Grundsicherung geändert?
Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld abgelöst. Die Geldleistung trägt damit einen neuen Namen, zugleich wurden zahlreiche Regelungen im Bereich SGB II geändert. Das Leistungssystem wird weiterhin als Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere:
- ein stärkerer Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung,
- verbindlichere Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter,
- strengere Regelungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sowie
- neue Vorgaben zu Vermögen und Wohnkosten.
Ziel der Reform ist es, Unterstützung, Mitwirkung und Eigenverantwortung stärker miteinander zu verbinden. Leistungsberechtigte sollen weiterhin die notwendige Unterstützung erhalten. Wer erwerbsfähig ist, ist zugleich stärker gefordert, an der beruflichen Eingliederung aktiv mitzuwirken und Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zu nutzen.
Müssen Leistungsberechtigte wegen der Umstellung etwas tun?
Wenn Sie bereits Bürgergeld bezogen haben, mussten Sie wegen der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld keinen neuen Antrag stellen. Bereits ausgestellte Bescheide bleiben grundsätzlich gültig. Auch vorhandene Formulare und Online-Services können weiterhin genutzt werden. Die Bezeichnungen werden schrittweise an das Grundsicherungsgeld angepasst.
Endet Ihr Bewilligungszeitraum und benötigen Sie weiterhin Leistungen, müssen Sie wie bisher rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Beantragen Sie Grundsicherungsgeld erstmals, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter stellen.
Ändert sich die Höhe der Grundsicherung?
Die Einführung des Grundsicherungsgeldes zum 1. Juli 2026 hat die Höhe der Regelbedarfe nicht verändert. Sie bleiben im Jahr 2026 auf dem bisherigen Niveau.
Für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene beträgt der monatliche Regelbedarf weiterhin 563 Euro.
Zusätzlich können je nach persönlicher Situation weitere Bedarfe berücksichtigt werden, zum Beispiel:
- angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung,
- bestimmte Mehrbedarfe oder
- Bedarfe für Kinder und Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft.
Wie hoch Ihr tatsächlicher Anspruch ist, hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, Ihrem anrechenbaren Vermögen, Ihren Bedarfen und der Zusammensetzung Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab.
Was bedeutet der gestärkte Vermittlungsvorrang für Arbeitsuchende?
Mit der Grundsicherungsreform wurde der Vermittlungsvorrang gestärkt. Das Jobcenter prüft zunächst, ob Sie direkt und dauerhaft in Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden können.
Ist eine passende und zumutbare Beschäftigung gegeben, hat die Vermittlung grundsätzlich Vorrang vor anderen Leistungen zur beruflichen Eingliederung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Weiterbildung oder Qualifizierung nicht mehr gefördert werden können. Ist eine solche Unterstützung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender als eine unmittelbare Vermittlung, kann sie weiterhin eingesetzt werden.
Das Ziel bleibt eine möglichst dauerhafte bzw. nachhaltige berufliche Eingliederung. Dadurch sollen sogenannte Drehtüreffekte vermieden werden, also Situationen, in denen eine Beschäftigung nur von kurzer Dauer ist und anschließend erneut Leistungen der Grundsicherung benötigt werden.
Was bedeutet die neue Grundsicherung für Weiterbildung und Umschulung?
Weiterbildung und Umschulung können auch unter der neuen Grundsicherung gefördert werden. Entscheidend ist, ob die Qualifizierung Ihre berufliche Eingliederung unterstützt und im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind.
Eine berufliche Weiterbildung kann beispielsweise infrage kommen, wenn:
- Ihnen wichtige berufliche Kenntnisse fehlen,
- Ihre vorhandenen Kenntnisse nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen,
- Sie zusätzliche Qualifikationen für eine berufliche Tätigkeit benötigen,
- Sie Ihre Beschäftigungschancen durch neue oder erweiterte Kompetenzen verbessern können oder
- der Erwerb eines Berufsabschlusses Ihre beruflichen Möglichkeiten deutlich verbessert.
Auch Grundkompetenzen können gefördert werden. Dazu gehören beispielsweise Kenntnisse in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien. Eine solche Förderung ist vor allem dann sinnvoll, wenn diese Kenntnisse die Grundlage für eine erfolgreiche Weiterbildung schaffen oder Ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöhen.
Besondere Bedeutung können abschlussorientierte Weiterbildungen und Umschulungen für Menschen haben, die keinen verwertbaren Berufsabschluss besitzen oder einen Berufsabschluss nachholen möchten.
Der gestärkte Vermittlungsvorrang schließt eine solche Förderung nicht aus: Ist eine Weiterbildung oder andere Eingliederungsleistung für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erfolgversprechender als eine unmittelbare Vermittlung, kann sie weiterhin eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, aber auch für ältere Leistungsberechtigte.
Wenn Sie für Ihr berufliches Ziel zusätzliche Kenntnisse oder einen Berufsabschluss benötigen, sprechen Sie dies frühzeitig mit Ihrer Vermittlungsfachkraft im Jobcenter an.
Können Weiterbildungen und Umschulungen weiterhin mit einem Bildungsgutschein gefördert werden?
Ja, der Bildungsgutschein bleibt ein zentrales Instrument zur Förderung beruflicher Weiterbildung.
Je nach individueller Situation können beispielsweise gefördert werden:
- Anpassungsqualifizierungen,
- Teilqualifizierungen,
- abschlussorientierte Weiterbildungen oder
- Umschulungen.
Ob eine Förderung infrage kommt, wird im Einzelfall geprüft. Eine Weiterbildung kann beispielsweise gefördert werden, wenn sie notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Auch eine Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung begründen.
Wer entscheidet über die Förderung?
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Förderung beruflicher Weiterbildung auch für Kundinnen und Kunden der Jobcenter bei der Agentur für Arbeit.
Das Jobcenter kann einen Weiterbildungsbedarf feststellen und die weiteren Schritte anstoßen. Die Agentur für Arbeit übernimmt anschließend die Beratung zur Weiterbildungsförderung, prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Förderung und die Ausstellung eines Bildungsgutscheins.
Welche Kosten können übernommen werden?
Mit einem Bildungsgutschein können je nach Weiterbildung verschiedene Kosten übernommen werden, beispielsweise:
- Lehrgangskosten einschließlich erforderlicher Lernmittel und Prüfungsgebühren,
- Fahrkosten,
- Kosten für die Kinderbetreuung sowie
- Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung.
Welche Kosten in Ihrem Fall übernommen werden, wird individuell geklärt.
Gibt es weiterhin Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien?
Ja, bei einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung erhalten Sie unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzlich Weiterbildungsprämien für erfolgreich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen infrage kommen.
Wichtig: Damit eine Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein gefördert werden kann, müssen sowohl die Maßnahme als auch die Bildungseinrichtung für die Förderung zugelassen sein.
Wird es durch den Vermittlungsvorrang schwieriger, eine Weiterbildung zu erhalten?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Zwar wird zunächst geprüft, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Eine Weiterbildung und Qualifizierung bleiben jedoch förderfähig, wenn sie erfolgversprechender für eine dauerhafte berufliche Eingliederung sind.
Im Beratungsgespräch wird deshalb betrachtet, welche Qualifikationen Sie bereits mitbringen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und ob eine Weiterbildung Ihre Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung verbessert.
Wenn Sie eine Weiterbildung oder Umschulung anstreben, sollten Sie daher möglichst konkret erläutern können, welches berufliche Ziel Sie damit verfolgen und wie die Qualifizierung Ihre Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern kann.
Welche neuen Regeln gelten bei Terminen und Mitwirkung?
Mit der neuen Grundsicherung gelten verbindlichere Regeln für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.
Im Kooperationsplan werden gemeinsam Ziele und Schritte für die berufliche Eingliederung festgehalten. Werden vereinbarte Schritte ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt, kann das Jobcenter die erforderliche Mitwirkung anschließend verbindlich festlegen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- eigene Bewerbungsbemühungen,
- die Reaktion auf Vermittlungsvorschläge,
- die Teilnahme an geeigneten Fördermaßnahmen oder
- die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung.
Bei Pflichtverletzungen gelten seit Juli 2026 strengere Regeln. In der Regel kann der maßgebende Regelbedarf bereits bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Für die willentliche Ablehnung einer tatsächlich und unmittelbar verfügbaren zumutbaren Arbeit gelten unter bestimmten Voraussetzungen noch weitergehende Folgen.
Auch bei versäumten Meldeterminen wurde die Regelung verschärft: Beim ersten Terminversäumnis erfolgt noch keine Leistungsminderung. Wird ein weiterer Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gemindert werden. Wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, muss mit weitergehenden Auswirkungen auf den Leistungsanspruch rechnen.
Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten nachgewiesen wird oder sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen oder eine Verpflichtung nicht erfüllen, sollten Sie das Jobcenter deshalb möglichst früh informieren und den Grund gegebenenfalls nachweisen.
Was ändert sich bei Vermögen und Wohnkosten?
Auch bei Vermögen und Unterkunftskosten wurden die Regeln geändert.
Neue Regeln beim Vermögen
Die bisherige Karenzzeit für Vermögen ist entfallen. Das bedeutet: Bereits zu Beginn des Leistungsbezugs wird geprüft, ob verwertbares Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge vorhanden ist.
Die Freibeträge richten sich unter anderem nach dem Lebensalter. Bestimmte Vermögenswerte bleiben weiterhin geschützt sein, beispielsweise bestimmte Formen der Altersvorsorge oder unter bestimmten Voraussetzungen selbst genutztes Wohneigentum.
Welche Werte im Einzelfall berücksichtigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Neue Grenzen bei hohen Wohnkosten
Die Karenzzeit für Unterkunftskosten besteht grundsätzlich weiter. Sehr hohe Wohnkosten werden während dieser Zeit jedoch nicht mehr unbegrenzt berücksichtigt.
Ob und in welcher Höhe Unterkunftskosten übernommen werden, richtet sich nach den örtlichen Angemessenheitsgrenzen und den gesetzlichen Vorgaben. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gelten.
Welche Kosten an Ihrem Wohnort als angemessen gelten, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
Was sollten Sie für Ihre berufliche Planung beachten?
Sprechen Sie mit Ihrer Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft möglichst konkret darüber, welches berufliche Ziel Sie verfolgen und welche Unterstützung Sie dafür benötigen. Gemeinsam wird dann geprüft, welcher Weg die besten Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung bietet.
Auch persönliche Rahmenbedingungen spielen eine Rolle. Gesundheitliche Einschränkungen, die Betreuung von Kindern oder andere Umstände können Einfluss darauf haben, welche Schritte für Sie möglich und sinnvoll sind. Sprechen Sie solche Themen deshalb frühzeitig im Beratungsgespräch an.
Wenn Sie für Ihr berufliches Ziel zusätzliche Kenntnisse oder einen Berufsabschluss benötigen, sollten Sie auch die Möglichkeiten einer Weiterbildung oder Umschulung ansprechen.
Fazit: Eine Reform, die stärker auf Vermittlung und Mitwirkung setzt
Mit dem Grundsicherungsgeld gelten seit dem 1. Juli 2026 neue und teilweise verbindlichere Regeln. Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung hat stärkeres Gewicht, zugleich bleiben individuelle Förderung, Weiterbildung und Umschulung wichtige Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung.
Welche Unterstützung im Einzelfall infrage kommt, hängt von der persönlichen Ausgangssituation und den beruflichen Möglichkeiten ab. Umso wichtiger ist es, im Beratungsgespräch frühzeitig zu klären, welches berufliche Ziel Sie verfolgen und welche Schritte dafür sinnvoll sind.