Das Teilhabechancengesetz verfolgt einen langfristigen Ansatz. Es geht nicht um eine kurzfristige Arbeitsaufnahme, sondern um eine nachhaltige Stabilisierung Ihrer beruflichen Situation.
GINA - Unser digitaler Bildungsguide
Geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für langzeitarbeitslose Menschen
Individuelle Integrationsförderung nach § 16e und § 16i SGB II
Wenn Sie über einen längeren Zeitraum arbeitslos sind, reichen klassische Vermittlungsangebote oder kurzfristige Maßnahmen häufig nicht aus, um wieder dauerhaft in Arbeit zu kommen. Genau hier setzt das Teilhabechancengesetz an. Es wurde geschaffen, um Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt durch eine geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neue Perspektiven zu eröffnen.
Rechtsgrundlage sind die Förderinstrumente nach § 16e SGB II („Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“) und § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“). Beide Regelungen ermöglichen es Arbeitgebern, einen erheblichen Lohnkostenzuschuss zu erhalten, wenn sie langzeitarbeitslose Personen einstellen. Ziel ist es, Ihre nachhaltige Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern und Ihre Beschäftigungsfähigkeit dauerhaft zu stabilisieren.
Während § 16e SGB II vor allem Personen unterstützt, die mindestens zwei Jahre arbeitslos waren, richtet sich § 16i SGB II an Menschen mit besonders langer Arbeitslosigkeit und multiplen Vermittlungshemmnissen. Beide Förderinstrumente kombinieren Beschäftigung mit begleitender Unterstützung und gegebenenfalls Qualifizierung.
Was bedeutet das für Sie?
Für Sie bedeutet die Förderung:
- Eeine reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt
- Erwerb neuer beruflicher Erfahrungen
- Begleitende Unterstützung zur Stabilisierung
- Bessere Chancen auf langfristige Integration
Die Förderung erfolgt nicht automatisch. Ihr zuständiges Jobcenter prüft individuell, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Fördervariante für Ihre Situation geeignet ist.
Ihre Vorteile mit Grone
Professionelle Unterstützung auf Ihrem Weg in geförderte Beschäftigung
Individuelle Förderprüfung
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II in Betracht kommt und erläutern Ihnen verständlich die Voraussetzungen.
Unterstützung im Antragsprozess
Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung auf Gespräche mit dem Jobcenter und helfen Ihnen, Ihre berufliche Perspektive klar darzustellen.
Vernetzung mit Arbeitgebern
Durch unsere regionalen Kontakte unterstützen wir Sie bei der Suche nach geeigneten Betrieben für eine geförderte Beschäftigung.
Begleitende Unterstützung im Arbeitsverhältnis
Während Ihrer geförderten Beschäftigung stehen wir Ihnen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei fachlichen oder persönlichen Herausforderungen.
Qualifizierung und Weiterentwicklung
Wir beraten Sie zu passenden Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten, damit sich Ihre Chancen auf langfristige Beschäftigung weiter verbessern.
Nachhaltige Perspektiven
Unser Ziel ist Ihre dauerhafte Integration in Arbeit – über die Förderzeit hinaus und mit realistischen Entwicklungsmöglichkeiten.
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Angebote
Zwei Förderwege für Ihre Integration in den Arbeitsmarkt
Förderung nach § 16e SGB II
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Die Förderung nach § 16e SGB II richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Voraussetzung ist in der Regel ein vorheriger Bezug von Bürgergeld sowie eine erfolglose Vermittlung trotz intensiver Bemühungen.
Wesentliche Merkmale:
- Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber für bis zu zwei Jahre
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- begleitendes Coaching während der Förderung
- Möglichkeit der Qualifizierung während der Beschäftigung
Der Lohnkostenzuschuss beträgt in der Regel bis zu 75 Prozent im ersten Jahr und bis zu 50 Prozent im zweiten Jahr des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Ziel ist eine möglichst schnelle Stabilisierung im Betrieb und ein Übergang in ungeförderte Beschäftigung.
Förderung nach § 16i SGB II
Arbeitsmarktteilhabe bei besonders langer Arbeitslosigkeit
§ 16i SGB II richtet sich an sehr langzeitarbeitslose Personen. In der Regel ist ein sechsjähriger Leistungsbezug innerhalb der letzten sieben Jahre erforderlich, einschließlich Erziehungs- oder Pflegezeiten.
Charakteristisch für § 16i SGB II sind:
- Lohnkostenzuschuss für bis zu fünf Jahre
- Im ersten und zweiten Jahr bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
- Anschließend stufenweise Reduzierung des Zuschusses
- Verpflichtende beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)
- Zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeiten
Diese Förderung soll Menschen, die über viele Jahre vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren, eine echte und langfristige Teilhabe ermöglichen.
Voraussetzungen im Überblick
Ob eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II möglich ist, prüft Ihr zuständiges Jobcenter im Rahmen einer individuellen Einzelfallentscheidung. Dabei wird Ihre persönliche Situation umfassend bewertet.
Entscheidend sind unter anderem:
- Dauer der Arbeitslosigkeit
- Dauer des Leistungsbezugs
- bisherige Vermittlungsbemühungen
- Vorhandene Qualifikationen
- Persönliche Vermittlungshemmnisse
- Prognose Ihrer Integrationschancen
Die Entscheidung erfolgt stets im Rahmen einer Ermessensausübung des Jobcenters. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen müssen und zusätzlich geprüft wird, ob die Förderung im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist. Ein automatischer Rechtsanspruch auf eine bestimmte Fördervariante besteht daher nicht.
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Geförderte Beschäftigungen finden grundsätzlich im regulären Arbeitsmarkt statt. Das bedeutet: Sie arbeiten in einem Unternehmen, bei einem öffentlichen Arbeitgeber oder bei einem gemeinnützigen Träger – nicht in einer Maßnahme oder einer Werkstatt.
Sie erhalten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung. Ziel ist keine „Sonderlösung“, sondern eine möglichst reguläre Integration in bestehende betriebliche Strukturen.
Begleitendes Coaching während der Beschäftigung
Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist die beschäftigungsbegleitende Betreuung.
Dieses Coaching unterstützt Sie dabei:
- Sich im Betrieb einzuarbeiten
- Konflikte zu klären
- Arbeitsabläufe zu strukturieren
- Motivation und Stabilität aufzubauen
- langfristig im Arbeitsverhältnis zu bleiben
Bei § 16i SGB II ist diese Betreuung verpflichtend vorgesehen und Teil des Förderkonzepts.
Qualifizierung während der Förderung
Während der geförderten Beschäftigung können Weiterbildungen oder Teilqualifizierungen erfolgen. Ziel ist es, Ihre fachlichen Kompetenzen auszubauen und Ihre Chancen auf ungeförderte Beschäftigung zu erhöhen. Die Qualifizierung kann sowohl innerbetrieblich als auch extern stattfinden.

Häufige gestellte Fragen
Das Teilhabechancengesetz umfasst die Förderinstrumente nach § 16e SGB II und § 16i SGB II. Ziel ist es, langzeitarbeitslose Menschen durch eine geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Arbeitgeber erhalten dabei einen Lohnkostenzuschuss. Zusätzlich ist eine begleitende Betreuung vorgesehen, um die Stabilisierung im Arbeitsverhältnis zu unterstützen.
§ 16e SGB II richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Die Förderung erfolgt in der Regel für bis zu zwei Jahre mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent im ersten und bis zu 50 Prozent im zweiten Jahr.
§ 16i SGB II richtet sich an sehr langzeitarbeitslose Personen mit mindestens sechsjährigem Leistungsbezug innerhalb der letzten sieben Jahre.
Hier ist eine Förderung von bis zu fünf Jahren möglich, mit bis zu 100 Prozent Lohnkostenzuschuss in den ersten beiden Jahren.
Nein. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Jobcenters. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und zusätzlich geprüft wird, ob die Förderung in Ihrem konkreten Fall geeignet und erforderlich ist.
Während der geförderten Beschäftigung erhalten Sie eine beschäftigungsbegleitende Betreuung.
Diese Unterstützung kann helfen bei:
- Der Einarbeitung im Betrieb
- Der Strukturierung des Arbeitsalltags
- Konfliktlösungen
- Stabilisierung Ihrer Beschäftigung
- Entwicklung weiterer beruflicher Perspektiven
Bei § 16i SGB II ist diese Begleitung verpflichtend vorgesehen.
Ja. Sie erhalten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, sondern um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung.
- Bei § 16e SGB II: in der Regel bis zu zwei Jahre
- Bei § 16i SGB II: bis zu fünf Jahre
Die genaue Dauer hängt von Ihrer individuellen Situation und der Entscheidung des Jobcenters ab.
Ja. Während der geförderten Beschäftigung können Qualifizierungen oder Weiterbildungen durchgeführt werden, um Ihre fachlichen Kompetenzen zu stärken und Ihre Chancen auf eine langfristige ungeförderte Beschäftigung zu verbessern.
Ziel der Förderung ist eine dauerhafte Integration in Arbeit. Idealerweise wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Förderung ohne Zuschuss fortgeführt. Durch die gesammelte Berufserfahrung und Qualifizierung verbessern sich auch Ihre Chancen auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten.
Ja. Neben der Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. des Leistungsbezugs werden auch folgende Punkte geprüft:
- Bisherige Vermittlungsbemühungen
- Vorhandene Qualifikationen
- Gesundheitliche Situation
- Persönliche Vermittlungshemmnisse
- Integrationsprognose
Die Entscheidung erfolgt individuell durch Ihr Jobcenter.
Ja. Sie können selbst aktiv nach einem Arbeitgeber suchen. Das Jobcenter unterstützt Sie dabei und prüft, ob die Stelle für eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II geeignet ist.