Zwei Frauen sprechen an einem Tisch mit Laptop und Unterlagen über berufliche Integration und Fördermöglichkeiten.

Teilhabe- chancengesetz

Geförderte Beschäftigung mit Perspektive

Geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für langzeitarbeitslose Menschen

Individuelle Integrationsförderung nach § 16e und § 16i SGB II

Was bedeutet das für Sie?

Für Sie bedeutet die Förderung:

  • Eeine reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt
  • Erwerb neuer beruflicher Erfahrungen
  • Begleitende Unterstützung zur Stabilisierung
  • Bessere Chancen auf langfristige Integration

Die Förderung erfolgt nicht automatisch. Ihr zuständiges Jobcenter prüft individuell, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Fördervariante für Ihre Situation geeignet ist.

Ihre Vorteile mit Grone

Professionelle Unterstützung auf Ihrem Weg in geförderte Beschäftigung

Individuelle Förderprüfung

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II in Betracht kommt und erläutern Ihnen verständlich die Voraussetzungen.

Unterstützung im Antragsprozess

Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung auf Gespräche mit dem Jobcenter und helfen Ihnen, Ihre berufliche Perspektive klar darzustellen.

Vernetzung mit Arbeitgebern

Durch unsere regionalen Kontakte unterstützen wir Sie bei der Suche nach geeigneten Betrieben für eine geförderte Beschäftigung.

Begleitende Unterstützung im Arbeitsverhältnis

Während Ihrer geförderten Beschäftigung stehen wir Ihnen beratend zur Seite und unterstützen Sie bei fachlichen oder persönlichen Herausforderungen.

Qualifizierung und Weiterentwicklung

Wir beraten Sie zu passenden Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten, damit sich Ihre Chancen auf langfristige Beschäftigung weiter verbessern.

Nachhaltige Perspektiven

Unser Ziel ist Ihre dauerhafte Integration in Arbeit – über die Förderzeit hinaus und mit realistischen Entwicklungsmöglichkeiten.

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Zwei Förderwege für Ihre Integration in den Arbeitsmarkt

Förderung nach § 16e SGB II


Förderung nach § 16i SGB II

Voraussetzungen im Überblick

Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Geförderte Beschäftigungen finden grundsätzlich im regulären Arbeitsmarkt statt. Das bedeutet: Sie arbeiten in einem Unternehmen, bei einem öffentlichen Arbeitgeber oder bei einem gemeinnützigen Träger – nicht in einer Maßnahme oder einer Werkstatt.

Sie erhalten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung. Ziel ist keine „Sonderlösung“, sondern eine möglichst reguläre Integration in bestehende betriebliche Strukturen.

Begleitendes Coaching während der Beschäftigung

Porträt von Gina, dem digitalen Bildungsguide von Grone.

Das Teilhabechancengesetz verfolgt einen langfristigen Ansatz. Es geht nicht um eine kurzfristige Arbeitsaufnahme, sondern um eine nachhaltige Stabilisierung Ihrer beruflichen Situation.

GINA - Unser digitaler Bildungsguide

Häufige gestellte Fragen

Das Teilhabechancengesetz umfasst die Förderinstrumente nach § 16e SGB II und § 16i SGB II. Ziel ist es, langzeitarbeitslose Menschen durch eine geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Arbeitgeber erhalten dabei einen Lohnkostenzuschuss. Zusätzlich ist eine begleitende Betreuung vorgesehen, um die Stabilisierung im Arbeitsverhältnis zu unterstützen.

§ 16e SGB II richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Die Förderung erfolgt in der Regel für bis zu zwei Jahre mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent im ersten und bis zu 50 Prozent im zweiten Jahr.

§ 16i SGB II richtet sich an sehr langzeitarbeitslose Personen mit mindestens sechsjährigem Leistungsbezug innerhalb der letzten sieben Jahre.
Hier ist eine Förderung von bis zu fünf Jahren möglich, mit bis zu 100 Prozent Lohnkostenzuschuss in den ersten beiden Jahren.

Nein. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Jobcenters. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und zusätzlich geprüft wird, ob die Förderung in Ihrem konkreten Fall geeignet und erforderlich ist.

Während der geförderten Beschäftigung erhalten Sie eine beschäftigungsbegleitende Betreuung.

Diese Unterstützung kann helfen bei:

  • Der Einarbeitung im Betrieb
  • Der Strukturierung des Arbeitsalltags
  • Konfliktlösungen
  • Stabilisierung Ihrer Beschäftigung
  • Entwicklung weiterer beruflicher Perspektiven

Bei § 16i SGB II ist diese Begleitung verpflichtend vorgesehen.

Ja. Sie erhalten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, sondern um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung.

  • Bei § 16e SGB II: in der Regel bis zu zwei Jahre
  • Bei § 16i SGB II: bis zu fünf Jahre

Die genaue Dauer hängt von Ihrer individuellen Situation und der Entscheidung des Jobcenters ab.

Ja. Während der geförderten Beschäftigung können Qualifizierungen oder Weiterbildungen durchgeführt werden, um Ihre fachlichen Kompetenzen zu stärken und Ihre Chancen auf eine langfristige ungeförderte Beschäftigung zu verbessern.

Ziel der Förderung ist eine dauerhafte Integration in Arbeit. Idealerweise wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Förderung ohne Zuschuss fortgeführt. Durch die gesammelte Berufserfahrung und Qualifizierung verbessern sich auch Ihre Chancen auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten.

Ja. Neben der Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. des Leistungsbezugs werden auch folgende Punkte geprüft:

  • Bisherige Vermittlungsbemühungen
  • Vorhandene Qualifikationen
  • Gesundheitliche Situation
  • Persönliche Vermittlungshemmnisse
  • Integrationsprognose

Die Entscheidung erfolgt individuell durch Ihr Jobcenter.

Ja. Sie können selbst aktiv nach einem Arbeitgeber suchen. Das Jobcenter unterstützt Sie dabei und prüft, ob die Stelle für eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II geeignet ist.