Welche Maßnahme geeignet ist, hängt unter anderem von Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrer bisherigen Tätigkeit, Ihren Interessen und der aktuellen Arbeitsmarktlage ab.
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Berufliche Rehabilitation für Ihre nachhaltige Integration in Arbeit
Unterstützung, wenn Ihre Gesundheit Ihren Berufsweg beeinflusst
Eine Krankheit, ein Unfall oder eine Behinderung können das Berufsleben nachhaltig verändern. Vielleicht können Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, Ihre Leistungsfähigkeit hat sich dauerhaft verändert oder Sie benötigen besondere Unterstützung, um eine Ausbildung oder Beschäftigung aufzunehmen. Solche Situationen erfordern oft eine neue berufliche Perspektive.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sind ein zentraler Bestandteil der beruflichen Rehabilitation nach dem SGB IX. Ihr Ziel ist es, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und Ihnen eine langfristige, stabile Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Dabei werden Ihre individuellen Fähigkeiten, bisherigen Erfahrungen, Interessen und die aktuelle Arbeitsmarktsituation berücksichtigt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben schließen häufig an eine medizinische Rehabilitation an, können jedoch auch unabhängig davon beantragt werden, wenn Ihre beruflichen Chancen aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung wesentlich eingeschränkt sind. Im Mittelpunkt steht eine nachhaltige Lösung, die Ihrer gesundheitlichen Situation gerecht wird und Ihnen eine selbstbestimmte berufliche Zukunft eröffnet.
Was bedeutet Teilhabe am Arbeitsleben konkret?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Ihnen ermöglichen:
- Einen Ausbildungsplatz zu finden
- Eine Umschulung oder Weiterbildung zu absolvieren
- Ihren bestehenden Arbeitsplatz zu sichern
- Nach Krankheit oder Unfall wieder dauerhaft beruflich Fuß zu fassen
Dabei gilt das Prinzip: So normal wie möglich, so speziell wie nötig.
Zunächst wird geprüft, ob allgemeine Förderleistungen ausreichen. Wenn diese nicht genügen, können spezielle, rehaspezifische Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die gezielt auf Ihre gesundheitliche Situation abgestimmt sind.
Ihr Weg zur Teilhabe am Arbeitsleben
Schritt für Schritt zur passenden beruflichen Rehabilitation
1. Antrag stellen
Sie stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem zuständigen Rehabilitationsträger, zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.
2. Voraussetzungen prüfen
Es wird geprüft, ob Ihre gesundheitliche Situation Ihre berufliche Teilhabe wesentlich einschränkt und welche Unterstützung erforderlich ist.
3. Individuellen Bedarf klären
Gemeinsam werden Ihre Fähigkeiten, Interessen, bisherigen Tätigkeiten und beruflichen Ziele ermittelt.
4. Passende Maßnahme auswählen
Auf Basis Ihrer Situation wird entschieden, welche Maßnahme geeignet ist – zum Beispiel Umschulung, Weiterbildung, technische Hilfen oder besondere Reha-Angebote.
5. Rehabilitation starten
Nach Bewilligung beginnen Sie Ihre Maßnahme und erhalten bei Bedarf ergänzende finanzielle Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
6. Integration begleiten
Nach Abschluss der Maßnahme werden Sie bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz unterstützt, damit Ihre berufliche Teilhabe langfristig gesichert ist.
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Wer ist zuständig?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht.
Dazu zählen:
- Die Bundesagentur für Arbeit
- Die Deutsche Rentenversicherung
- Die gesetzliche Unfallversicherung
- Die Träger der Sozialhilfe
- Die Träger der Jugendhilfe
- Weitere Träger im Rahmen der sozialen Entschädigung
Die Zuständigkeit richtet sich nach Ursache der Einschränkung und Versicherungszeiten. Im Zweifel können Sie den Antrag bei einem Rehabilitationsträger stellen, Die Klärung erfolgt im Anschluss intern.
Wer kann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten?
Sie können Leistungen beantragen, wenn:
- Sie eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind,
- Ihre beruflichen Möglichkeiten dadurch nicht nur vorübergehend erheblich eingeschränkt sind,
- Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder
- der Einstieg in Ausbildung oder Arbeit ohne Unterstützung nicht möglich ist.
Ein Rechtsanspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Leistungen sind möglich?
Das Spektrum der Leistungen ist breit und wird individuell auf Ihre Situation abgestimmt.
Dazu gehören unter anderem:
- Eignungsfeststellungen und Diagnoseverfahren
- Berufsvorbereitende Maßnahmen
- Umschulungen und Weiterbildungen
- Rehaspezifische Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
- Technische Arbeitshilfen und Hilfsmittel
- Arbeitsassistenz
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- Maßnahmen in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk
- Teilnahme am Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
- Unterstützte Beschäftigung
- Budget für Ausbildung oder Budget für Arbeit

Finanzielle Leistungen während der beruflichen Rehabilitation
Neben Qualifizierungsmaßnahmen können auch finanzielle Leistungen gewährt werden:
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Lernmittel und Arbeitskleidung
- Fahrtkosten
- Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung
- Kraftfahrzeughilfe
- Technische Arbeitshilfen
- Arbeitsassistenz
- Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld
- Beiträge zur Sozialversicherung
Wichtig ist, dass Kosten grundsätzlich vorab beantragt und genehmigt werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem SGB IX. Sie sollen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, wiederherstellen oder neu aufbauen, wenn diese aufgrund einer Krankheit oder Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.
Ziel ist eine dauerhafte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben – möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Sie können Leistungen beantragen, wenn:
- bei Ihnen eine Behinderung vorliegt oder eine Behinderung droht,
- Ihre beruflichen Chancen dadurch nicht nur vorübergehend erheblich eingeschränkt sind,
- Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder
- Sie ohne Unterstützung keine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen können.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung.
Nein. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass Ihre gesundheitliche Einschränkung Ihre berufliche Teilhabe wesentlich beeinträchtigt oder bedroht.
Die Förderung ist individuell und kann unter anderem umfassen:
- Eignungsfeststellungen und berufliche Orientierung
- Umschulungen oder Weiterbildungen
- Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen
- Technische Arbeitshilfen und Hilfsmittel
- Arbeitsassistenz
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- Unterstützte Beschäftigung
- Budget für Ausbildung oder Budget für Arbeit
- Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Welche Leistung für Sie geeignet ist, wird im Einzelfall geprüft.
Ja. Neben Qualifizierungsmaßnahmen können auch finanzielle Leistungen gewährt werden, zum Beispiel:
- Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung
- Kosten für Arbeitsmittel oder technische Hilfen
- Beiträge zur Sozialversicherung
Wichtig: Kosten müssen grundsätzlich vorab beantragt und bewilligt werden.
Je nach Ursache Ihrer gesundheitlichen Einschränkung kommen unterschiedliche Rehabilitationsträger in Betracht, zum Beispiel:
- Die Deutsche Rentenversicherung
- Die gesetzliche Unfallversicherung
- Die Bundesagentur für Arbeit
- Die Träger der Sozialhilfe
Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach der Ursache Ihrer Einschränkung und Ihren Versicherungszeiten. Im Zweifel können Sie den Antrag bei einem Rehabilitationsträger stellen – die Klärung erfolgt intern.
Sie stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird folgendes geprüft:
- Die Voraussetzungen erfüllt sind
- Welche Maßnahmen geeignet sind
- Wie Ihre berufliche Perspektive langfristig gesichert werden kann
Die Entscheidung soll in der Regel innerhalb von fünf Wochen erfolgen, sofern keine zusätzlichen Gutachten erforderlich sind.
Ihre Wünsche, Interessen und bisherigen beruflichen Erfahrungen werden berücksichtigt. Die Entscheidung erfolgt jedoch gemeinsam mit dem Rehabilitationsträger auf Grundlage Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrer Eignung und der Arbeitsmarktlage.
Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Arbeitgeber erhalten dabei einen Lohnkostenzuschuss, wenn sie eine leistungsberechtigte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen. Zusätzlich können Kosten für Anleitung oder Arbeitsassistenz übernommen werden.
Mit dem Budget für Ausbildung können leistungsberechtigte Personen eine anerkannte Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Der Rehabilitationsträger übernimmt unter anderem die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten für Begleitung und Unterstützung.
Ja. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich Widerspruch einlegen. Der Bescheid wird dann erneut geprüft.
Ja. Ziel der beruflichen Rehabilitation ist die dauerhafte Integration in Ausbildung oder Arbeit. Nach Abschluss einer Maßnahme werden Sie bei Bedarf bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz unterstützt.