Junge Frau mit Armprothese arbeitet an einem Laptop in einem modernen Büro – Symbolbild für Teilhabe am Arbeitsleben und berufliche Förderung.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt

Aktiv werden. Chancen nutzen. 

Berufliche Rehabilitation für Ihre nachhaltige Integration in Arbeit

Unterstützung, wenn Ihre Gesundheit Ihren Berufsweg beeinflusst

Was bedeutet Teilhabe am Arbeitsleben konkret?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Ihnen ermöglichen:

  • Einen Ausbildungsplatz zu finden
  • Eine Umschulung oder Weiterbildung zu absolvieren
  • Ihren bestehenden Arbeitsplatz zu sichern
  • Nach Krankheit oder Unfall wieder dauerhaft beruflich Fuß zu fassen

Dabei gilt das Prinzip: So normal wie möglich, so speziell wie nötig.
Zunächst wird geprüft, ob allgemeine Förderleistungen ausreichen. Wenn diese nicht genügen, können spezielle, rehaspezifische Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die gezielt auf Ihre gesundheitliche Situation abgestimmt sind.

Ihr Weg zur Teilhabe am Arbeitsleben

Schritt für Schritt zur passenden beruflichen Rehabilitation

1. Antrag stellen

Sie stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem zuständigen Rehabilitationsträger, zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

2. Voraussetzungen prüfen

Es wird geprüft, ob Ihre gesundheitliche Situation Ihre berufliche Teilhabe wesentlich einschränkt und welche Unterstützung erforderlich ist.

3. Individuellen Bedarf klären

Gemeinsam werden Ihre Fähigkeiten, Interessen, bisherigen Tätigkeiten und beruflichen Ziele ermittelt.

4. Passende Maßnahme auswählen

Auf Basis Ihrer Situation wird entschieden, welche Maßnahme geeignet ist – zum Beispiel Umschulung, Weiterbildung, technische Hilfen oder besondere Reha-Angebote.

5. Rehabilitation starten

Nach Bewilligung beginnen Sie Ihre Maßnahme und erhalten bei Bedarf ergänzende finanzielle Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.

6. Integration begleiten

Nach Abschluss der Maßnahme werden Sie bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz unterstützt, damit Ihre berufliche Teilhabe langfristig gesichert ist.

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Welche Maßnahme geeignet ist, hängt unter anderem von Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrer bisherigen Tätigkeit, Ihren Interessen und der aktuellen Arbeitsmarktlage ab.

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Häufig gestellte Fragen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem SGB IX. Sie sollen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, wiederherstellen oder neu aufbauen, wenn diese aufgrund einer Krankheit oder Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.

Ziel ist eine dauerhafte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben – möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sie können Leistungen beantragen, wenn:

  • bei Ihnen eine Behinderung vorliegt oder eine Behinderung droht,
  • Ihre beruflichen Chancen dadurch nicht nur vorübergehend erheblich eingeschränkt sind,
  • Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder
  • Sie ohne Unterstützung keine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen können.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung.

Nein. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass Ihre gesundheitliche Einschränkung Ihre berufliche Teilhabe wesentlich beeinträchtigt oder bedroht.

Die Förderung ist individuell und kann unter anderem umfassen:

  • Eignungsfeststellungen und berufliche Orientierung
  • Umschulungen oder Weiterbildungen
  • Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen
  • Technische Arbeitshilfen und Hilfsmittel
  • Arbeitsassistenz
  • Zuschüsse an Arbeitgeber
  • Unterstützte Beschäftigung
  • Budget für Ausbildung oder Budget für Arbeit
  • Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Welche Leistung für Sie geeignet ist, wird im Einzelfall geprüft.

Ja. Neben Qualifizierungsmaßnahmen können auch finanzielle Leistungen gewährt werden, zum Beispiel:

  • Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld
  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung
  • Kosten für Arbeitsmittel oder technische Hilfen
  • Beiträge zur Sozialversicherung

Wichtig: Kosten müssen grundsätzlich vorab beantragt und bewilligt werden.

Je nach Ursache Ihrer gesundheitlichen Einschränkung kommen unterschiedliche Rehabilitationsträger in Betracht, zum Beispiel:

  • Die Deutsche Rentenversicherung
  • Die gesetzliche Unfallversicherung
  • Die Bundesagentur für Arbeit
  • Die Träger der Sozialhilfe

Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach der Ursache Ihrer Einschränkung und Ihren Versicherungszeiten. Im Zweifel können Sie den Antrag bei einem Rehabilitationsträger stellen – die Klärung erfolgt intern.

Sie stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem zuständigen Rehabilitationsträger. 

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird folgendes geprüft:

  • Die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Welche Maßnahmen geeignet sind
  • Wie Ihre berufliche Perspektive langfristig gesichert werden kann

Die Entscheidung soll in der Regel innerhalb von fünf Wochen erfolgen, sofern keine zusätzlichen Gutachten erforderlich sind.

Ihre Wünsche, Interessen und bisherigen beruflichen Erfahrungen werden berücksichtigt. Die Entscheidung erfolgt jedoch gemeinsam mit dem Rehabilitationsträger auf Grundlage Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrer Eignung und der Arbeitsmarktlage.

Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Arbeitgeber erhalten dabei einen Lohnkostenzuschuss, wenn sie eine leistungsberechtigte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen. Zusätzlich können Kosten für Anleitung oder Arbeitsassistenz übernommen werden.

Mit dem Budget für Ausbildung können leistungsberechtigte Personen eine anerkannte Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Der Rehabilitationsträger übernimmt unter anderem die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten für Begleitung und Unterstützung.

Ja. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich Widerspruch einlegen. Der Bescheid wird dann erneut geprüft.

Ja. Ziel der beruflichen Rehabilitation ist die dauerhafte Integration in Ausbildung oder Arbeit. Nach Abschluss einer Maßnahme werden Sie bei Bedarf bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz unterstützt.